§ 5 ArchG LSA
Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 5 ArchG LSA – Depositalgut
(1) Natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können ihr Archivgut einem öffentlichen Archiv als Depositum unter Wahrung des Eigentums anbieten. Zwischen Eigentümern des Archivgutes und dem jeweiligen öffentlichen Archiv ist ein Depositalvertrag abzuschließen.
(2) Deposita unterliegen den gleichen Bestimmungen wie öffentliches Archivgut, sofern nicht durch den jeweiligen Depositalvertrag etwas anderes bestimmt wird.