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§ 5 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Gliederungs-Nr.: 305-4/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 APOGV – Gerichtsvollzieherausbildung

(1) Dauer und Gliederung der Gerichtsvollzieherausbildung richten sich nach Ziffer III der Anlage.

(2) Die praktische Ausbildung findet im Freistaat Sachsen statt. Die fachtheoretische Ausbildung findet nach Maßgabe der Anlage an der Bayerischen Justizakademie statt. Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen.

(3) Für die praktische Ausbildung bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Ausbildungsgerichte. Im Übrigen regelt der Präsident des Oberlandesgerichts die praktische Ausbildung.

(4) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der die praktische Ausbildung begleitenden Lehrveranstaltungen (dienstbegleitende Lehrveranstaltungen) zusammen.