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§ 5 AGSGB XII
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 86-30
Normtyp: Gesetz

§ 5 AGSGB XII – Kostenträger

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

(2) Werden Aufgaben nach § 3 oder § 4 durchgeführt, hat der zuständige Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu erstatten; § 7 bleibt unberührt. Von den Aufwendungen sind die damit zusammenhängenden Einnahmen abzuziehen; Verwaltungskosten werden nicht erstattet.