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§ 5 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Erster Abschnitt – Gerichte

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 5 AGGVG – Zahl der Spruchkörper

Die Zahl der Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, und der Strafkammern bestimmt der Präsident des Landgerichts, die Zahl der Zivil- und Strafsenate der Präsident des Oberlandesgerichts. Im Dienstaufsichtsweg können hierfür Weisungen erteilt werden.