§ 5 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Erster Abschnitt – Gerichte
§ 5 AGGVG – Zahl der Spruchkörper
Die Zahl der Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, und der Strafkammern bestimmt der Präsident des Landgerichts, die Zahl der Zivil- und Strafsenate der Präsident des Oberlandesgerichts. Im Dienstaufsichtsweg können hierfür Weisungen erteilt werden.