§ 5 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Abschnitt – Altenteilsverträge
§ 5 AGBGB – Ort der Leistung
Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken, soweit sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der Leistungen, nicht etwas anderes ergibt. Hat sich der Berechtigte auf dem überlassenen Grundstück eine Wohnung vorbehalten, so sind die Leistungen in dieser zu bewirken.