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§ 59 ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften

Titel: Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZDG
Gliederungs-Nr.: 55-2
Normtyp: Gesetz

§ 59 ZDG – Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen sind

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    Ausgangsbeschränkung,
  3. 3.
    Geldbuße,
  4. 4.
    Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
  5. 5.
    Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.

(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.