§ 59 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Trägerschaft → Unterabschnitt 3 – Errichtung von Schulen
§ 59 SchulG – Auflösung und Änderung
Auf die Auflösung und die Änderung einer Schule ist § 58 entsprechend anzuwenden. Zur Änderung einer Schule zählen die Erweiterung um eine Oberstufe und die Einführung oder der Wegfall einer Schulart. Gleiches gilt für die Bildung oder Schließung einer Außenstelle.