§ 59 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünftes Kapitel – Rechtliche Stellung → Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 59 NBG – Dienstzeugnis
1Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben. 2Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.