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§ 59 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Lehrbefähigungen, Unterrichtserlaubnis

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 59 HLbG – Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt

(1) Eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder zur Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes.

(2) 1Das Kultusministerium kann eine andere außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. 2Es kann seine Befugnis nach Satz 1 einer nachgeordneten Dienststelle übertragen.

(3) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers mit einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern findet das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), mit Ausnahme des § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 8 und der §§ 13b, 13c und 17 keine Anwendung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)