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§ 59 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

IX. – Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 59 GO LT 2005 – Kleine Anfragen (1)

(1) Jeder Abgeordnete kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen. Kleine Anfragen sind schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Präsidenten einzureichen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung.

(2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. Die zur Erlangung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form formuliert sein.

(3) Die Anfragen werden gedruckt, an die Abgeordneten verteilt und elektronisch veröffentlicht. Der Präsident übermittelt sie der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung innerhalb von vier Wochen.

(4) Die Antworten werden zusammen mit den Anfragen gedruckt, an die Abgeordneten verteilt und elektronisch veröffentlicht. Eine Beratung findet nicht statt.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)