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§ 59 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Schadenstatbestände → Sechster Titel – Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 BEG – Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben

(1) 1Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Verfolgungsgründen des § 1 auferlegt worden sind. 2Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.

(2) 1Als Sonderabgaben gelten auch

  1. 1.
    der Verlust, der dem Verfolgten aus der Aufzwingung eines Heimeinkaufsvertrages entstanden ist;
  2. 2.
    die Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung;
  3. 3.
    die Entrichtung von Reichsfluchtsteuer;
  4. 4.
    die Zahlung von Säumniszuschlägen, Verzugszinsen, Bankspesen und Vollstreckungskosten, die aus Anlass der Entrichtung von Sonderabgaben entstanden sind.

2Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank und Entrichtung von Reichsfluchtsteuer gelten als Sonderabgaben nur, wenn der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist.