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§ 59 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 3 – Ruhestand

Titel: Bundesbeamtengesetz (BBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30
Normtyp: Gesetz

§ 59 BBG – Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

1Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. 3Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.