§ 598 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
§ 598 ZPO – Zurückweisung von Einwendungen
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.