§ 598 BGB, Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 11.11.2011, V ZR 231/10 - Hoher Aufwand für die Abtrennung als Hindernis für die Annahme eines wesentlichen Bestandteils einer Sache
- BFH, 23.06.2010, II B 32/10 - Schenkungsteuerpflicht des unentgeltlichen Verzichts auf ein dingliches Wohnungsrecht
- BGH, 18.07.2012, VIII ZR 337/11 - Wirksamkeit einer sich bzgl. der Annahmefrist auf eine Wiedergabe des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen…
- BFH, 18.08.2009, X R 22/07 - Vorliegen einer Betriebsaufspaltung i.F.d. Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines Betriebsunternehmens durch ein Besitzunternehmen und eines einheitlichen…
- BGH, 24.05.2012, III ZR 306/11 - Stillschweigende Vereinbarung eines Turnierpreisgeldes für den Pferdeeigentümer - Verschaffung des Besitzes an der Sache als konstitutives Element des Leihvertrags
- BFH, 07.10.2010, II E 6/10 - Erhebung von Gerichtskosten bei unrichtiger Sachbehandlung
- Leihe
