§ 594a BGB, Kündigungsfristen
(1) 1Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. 3Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
Zitierungen dieses Dokuments
- BFH, 19.07.2011, IV R 10/09 - Einordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücks zum notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und…
- BGH, 27.11.2009, LwZR 15/09 - Identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite - Überlassung einer Pachtsache an einen Dritten
- BGH, 15.04.2011, LwZR 7/10 - Berufungsurteil in einer Landpachtsache ist wegen fehlender Beteiligung der ehrenamtlichen Richter bei einer Beratung aufzuheben - Fehlende Befugnis einer Partei zum…
- BGH, 27.11.2009, LwZR 17/09 - Identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite - Überlassung einer Pachtsache an einen Dritten
- BGH, 27.11.2009, LwZR 16/09 - Anspruch auf außerordentliche fristlose Kündigung eines Pachtverhältnisses bei einer unbefugten Überlassung der Pachtflächen an Dritte - Mangel der Schriftform aufgrund…
- Pacht - Agrarrecht
