Gesetze

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§ 590a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag → Untertitel 5 – Landpachtvertrag

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 590a BGB – Vertragswidriger Gebrauch

Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.