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§ 58c ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften

Titel: Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZDG
Gliederungs-Nr.: 55-2
Normtyp: Gesetz

§ 58c ZDG – Förmliche Anerkennungen

(1) Vorbildliche Pflichterfüllung und hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.

(2) 1Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. 2Die Rücknahme ist zu begründen. 3Vor der Entscheidung ist der Dienstleistende zu hören.

(3) 1Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. 2Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für frühere Dienstleistende.