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§ 58a KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

XI. – Sondervorschriften für die Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreisen

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 58a KWG LSA – Wahltag, Zusammentritt der neu gewählten Vertretungen

(1) Die Wahl in neue, am Wahltag noch nicht bestehende Gebietsstrukturen soll frühestens sechs Monate vor der Wirksamkeit der Bildung der Kommune stattfinden.

(2) Die neu gewählte Vertretung nach Absatz 1 tritt spätestens einen Monat nach Wirksamkeit der Bildung der Kommune zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch das an Jahren älteste und dazu bereite Mitglied der neu gewählten Vertretung. Diesem obliegt auch die Sitzungsleitung bis zur Wahl des Vorsitzenden der neu gewählten Vertretung.