§ 58 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 58 ThürLHO – Änderungen von Verträgen, Vergleiche
(1) Das zuständige Ministerium darf
- 1.Verträge zum Nachteil des Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
- 2.einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit er nicht darauf verzichtet.