§ 58 SGB III, Förderung im Ausland
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.
(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn
- 1.
eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist,
- 2.
die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist und
- 3.
die oder der Auszubildende vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt drei Jahre ihren oder seinen Wohnsitz im Inland hatte.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 21.12.2010, 10 AZB 14/10 - Bezug eines Gründungszuschusses bei arbeitnehmerähnlicher Person
- BSG, 24.11.2010, B 11 AL 12/10 R - Anspruch auf einen Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
- BSG, 01.06.2010, B 4 AS 67/09 R - Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berücksichtigung von Überbrückungsgeld nach § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) als Einkommen
- § 7 SGB II, Leistungsberechtigte
- § 22 SGB XII, Sonderregelungen für Auszubildende
