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§ 58 PolG NRW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Zwang → Zweiter Unterabschnitt – Anwendung unmittelbaren Zwanges

Titel: Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PolG NRW
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

§ 58 PolG NRW – Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).

(4) Als Waffen sind Schlagstock und Distanzelektroimpulsgeräte sowie als Schusswaffen Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.

(5) Wird die Bundespolizei im Lande Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der Polizei in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch Maschinengewehre und Handgranaten zugelassen (besondere Waffen). Die besonderen Waffen dürfen nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes eingesetzt werden.