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§ 58 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 9 – Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister → Abschnitt 1 – Beweiskraft; Personenstandsurkunden

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 58 PStG – Lebenspartnerschaftsurkunde

(1) 1In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

  1. 1.

    die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

  2. 2.

    Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,

  3. 3.

    Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

2In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben

  1. 1.

    die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

  2. 2.

    das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,

  3. 3.

    die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,

  4. 4.

    die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.

Zu § 58: Neugefasst durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2522), 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639) und 19. 10. 2022 (BGBl I S. 1744).