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§ 58 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VIII. – Verteilung der Sitze

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 58 LWahlO – Feststellung des Ergebnisses der Wahl aus den Landeslisten

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Der Landeswahlleiter stellt das endgültige Ergebnis im Lande, nach Wahlkreisen getrennt, unter entsprechender Verwendung des Musters der Anlage 21 zusammen.

(2) Bei der Sitzberechnung gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes wird zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors die Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien durch die Ausgangszahl der im Verhältnisausgleich zu verteilenden Sitze geteilt; jede Partei erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den so ermittelten Divisor und anschließender Rundung ergeben.

Wird die Ausgangszahl nicht erreicht, ist der Divisor nach Maßgabe von § 33 Abs. 4 Satz 7 des Gesetzes auf den nächstfolgenden Divisor herunterzusetzen oder heraufzusetzen und mit diesem Enddivisor erneut eine Berechnung nach Satz 1 durchzuführen. Nächstfolgender Divisor ist bei Unterschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins der größte, um zwei der zweitgrößte etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien durch deren um 0,5 erhöhte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Bei Überschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins ist nächstfolgender Divisor der kleinste, um zwei der zweitkleinste etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien durch deren um 0,5001 verringerte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Entfallen bei der Berechnung mit den um 0,5001 verringerten Sitzzahlen ausnahmsweise nicht insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten wie nach der Ausgangszahl der Sitze, ist die bisherige Sitzzahl der Parteien um 0,5000001 zu verringern.

Der Zuteilungsdivisor und die Quotienten (Divisorkandidaten) sind mit vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen, ebenso wie die Sitzzahlen der Parteien; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden. Im Falle des Satzes 4 sind der Zuteilungsdivisor, die Quotienten (Divisorkandidaten) und die Sitzzahlen der Parteien mit sieben Stellen nach dem Komma zu bestimmen.

Entspricht bei der Berechnung mit dem Enddivisor die Summe der gerundeten Sitzzahlen nicht der Ausgangszahl der Sitze, entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los, wenn dadurch die Ausgangszahl erreicht wird.

(3) Der Landeswahlausschuss stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der auf die einzelnen Landeslisten entfallenen gültigen Zweitstimmen,

  5. 5.

    welche Parteien und Wählergruppen mindestens fünf Prozent der im Lande abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben und an der Verteilung der Sitze aus den Landeslisten teilnehmen,

  6. 6.

    im Falle des § 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen),

  7. 7.

    die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes von der Gesamtzahl der bei der Sitzzahl zu berücksichtigenden Abgeordneten abzuziehen sind,

  8. 8.

    die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien insgesamt zustehen,

  9. 9.

    die Zahl der Sitze, die die Parteien aus den Landeslisten unter Anrechnung der in den Wahlkreisen für sie gewählten Bewerber erhalten,

  10. 10.

    die Namen der aus den Landeslisten gewählten Bewerber.

(4) Unter entsprechender Verwendung des Musters der Anlage 22 wird eine Niederschrift über die Feststellung des Ergebnisses der Wahl aus den Landeslisten angefertigt und von allen Mitgliedern, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet.

(5) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Landeslistenbewerber in entsprechender Anwendung des § 56.

(6) Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen unverzüglich mit, an welchem Tag die aus den Landeslisten gewählten Bewerber die Mitgliedschaft im Landtag nach § 35 des Gesetzes erworben haben.