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§ 58 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 LHO – Änderung von Verträgen, Vergleiche

(1) Das zuständige Ministerium darf

  1. 1.

    Verträge zum Nachteil des Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,

  2. 2.

    einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet.