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§ 58 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren → Vierter Unterabschnitt – Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 JGG – Weitere Entscheidungen

(1) 1Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluss. 2Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. 3Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. 4Der Beschluss ist zu begründen.

(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozessordnung.

(3) 1Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. 2Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. 3§ 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Zu § 58: Geändert durch G vom 5. 10. 1978 (BGBl I S. 1645) und 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853).