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§ 58 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Verwaltungssachen → Abschnitt 1 – Verfahren vor den Kartellbehörden

Titel: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GWB
Gliederungs-Nr.: 703-5
Normtyp: Gesetz

§ 58 GWB – Beschlagnahme

(1) 1Die Bediensteten der Kartellbehörde können Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. 2Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu machen.

(2) Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.

(3) 1Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. 2Hierüber ist er zu belehren. 3Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.

(4) 1Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 2Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

Zu § 58: Neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2).