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§ 58 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 8 – Kosten der Hilfeleistung

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 BremHilfeG – Gebühren und Entgelte des Rettungsdienstes

(1) Für Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes können zwischen den Aufgabenträgern einerseits und den Krankenkassenverbänden und zuständigen Berufsgenossenschaften (Kostenträger) andererseits Entgelte vereinbart werden. Diese Entgelte müssen die von den Aufgabenträgern, den Kostenträgern und den Leistungserbringern nach § 27 einvernehmlich festgestellten wirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes einschließlich der Kosten nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S.1348) decken. In die wirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes sind auch die Kosten für Fehleinsätze einzubeziehen. Die Vereinbarung ist zu befristen. Soweit eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht besteht, können die Aufgabenträger Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes nach den jeweiligen Kostenordnungen festsetzen.

(2) Für Luftrettungseinsätze werden zwischen dem Aufgabenträger einerseits und den Krankenkassenverbänden und zuständigen Berufsgenossenschaften (Kostenträger) andererseits Entgelte vereinbart. Im Falle der Übertragung nach § 26 tritt an die Stelle des Aufgabenträgers der beauftragte Dritte. Im Übrigen gilt Absatz 1.