§ 58 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht
II. – Besondere Vorschriften → c) – Weinbauliche Nutzung
§ 58 BewG – Innere Verkehrslage
Bei der Berücksichtigung der inneren Verkehrslage sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in der Weinbaulage regelmäßigen Verhältnisse zu Grunde zu legen; § 41 ist entsprechend anzuwenden.