Gesetze

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§ 58 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

II. – Besondere Vorschriften → c) – Weinbauliche Nutzung

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 58 BewG – Innere Verkehrslage

Bei der Berücksichtigung der inneren Verkehrslage sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in der Weinbaulage regelmäßigen Verhältnisse zu Grunde zu legen; § 41 ist entsprechend anzuwenden.