§ 58 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Das Zentralregister → Siebenter Abschnitt – Internationaler Austausch von Registerinformationen
§ 58 BZRG – Berücksichtigung von Verurteilungen
1Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. 2§ 53 gilt auch zu Gunsten der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.
Zu § 58: Geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732).