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§ 58 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VII

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 AbgG – Ausführungsbestimmungen

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages erlässt im Benehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, die als Amtliche Mitteilung veröffentlicht werden.