Gesetze

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§ 57 VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht

Teil IV – Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVfG
Gliederungs-Nr.: 201-6
Normtyp: Gesetz

§ 57 VwVfG – Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.