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§ 57 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Achter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 StrWG-MV – Straßenbaubehörden nach diesem Gesetz

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.

(2) Obere Straßenbaubehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

(3) Untere Straßenbaubehörde des Landes sind die Straßenbauämter.

(4) Straßenbaubehörde für Kreisstraßen sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte, mit Ausnahme derjenigen Ortsdurchfahrten, die in der Baulast der Gemeinden stehen.

(5) Die Bürgermeister der Gemeinden sind Straßenbaubehörde für die in ihrer Baulast stehenden Straßen und Straßenteile sowie für die sonstigen öffentlichen Straßen.

(6) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Behörden zur Ausführung dieses Gesetzes nach den Absätzen 1 bis 3 zu bestimmen sowie Aufgaben der obersten Straßenbehörde auf andere Straßenbaubehörden zu übertragen.