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§ 57 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Vierter Teil – Zwang → Erster Abschnitt – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 57 SOG LSA – Ersatzzwangshaft

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Sicherheitsbehörde oder der Polizei Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens sechs Monate.

(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Sicherheitsbehörde oder der Polizei von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der § 802g Abs. 2 und § 802h der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.