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§ 57 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER ABSCHNITT – Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern, Wiederholungswahl

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 25.05.2002
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 57 KWO – Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft

(1) Die Entscheidung über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl (§ 26 des Gesetzes) soll die neue Vertretungskörperschaft in der ersten Sitzung nach der Wahl (§ 56 HGO; § 32 HKO) treffen.

(2) In schwierigen Fällen soll die neue Vertretungskörperschaft in der ersten Sitzung nach der Wahl zur Vorprüfung einen Wahlprüfungsausschuss bilden und nach Möglichkeit in der nächsten entscheiden.