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§ 57 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Gemeinden → 6. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Städte mit Stadtvorstand

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 GemO – Stadtvorstand

(1) Für Städte, die zwei oder mehr hauptamtliche Beigeordnete haben, gelten nachfolgende Bestimmungen über den Stadtvorstand.

(2) Der Stadtvorstand besteht aus dem Bürgermeister und den Beigeordneten; die Mehrzahl der Mitglieder muss jedoch hauptamtlich sein.

(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts keine abweichende Regelung enthalten, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.