§ 57 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Gemeinden → 6. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Städte mit Stadtvorstand
§ 57 GemO – Stadtvorstand
(1) Für Städte, die zwei oder mehr hauptamtliche Beigeordnete haben, gelten nachfolgende Bestimmungen über den Stadtvorstand.
(2) Der Stadtvorstand besteht aus dem Bürgermeister und den Beigeordneten; die Mehrzahl der Mitglieder muss jedoch hauptamtlich sein.
(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts keine abweichende Regelung enthalten, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.