§ 57 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
VII. – Ausschüsse
§ 57 GO BT – Mitgliederzahl der Ausschüsse
(1) 1Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag. 2Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuss angehören.
(2) 1Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter. 2Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende Ausschussmitglieder.
(3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglieder und die späteren Änderungen dem Bundestag bekannt.
(4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder Fraktion zu den Ausschusssitzungen zugelassen werden.
Zu § 57: Geändert am 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2442).