§ 57 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Wertvorschriften → Unterabschnitt 2 – Besondere Wertvorschriften
§ 57 GKG – Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.