§ 57 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 4 – Hochwasserschutz
§ 57 BremWG – Hochwassergefährdetes Gebiet im tidebeeinflussten Bereich der Weser einschließlich der Nebengewässer
(Zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Für Gebiete im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die überwiegend von Gezeiten beeinflusst sind, kann die obere Wasserbehörde zum Schutz von Leben oder zur Abwehr von erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden eine Rechtsverordnung erlassen. Soweit die Verordnung nach Satz 1 nichts Abweichendes bestimmt, gelten die §§ 76 bis 78 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Andere Vorschriften zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt.
(2) Für den Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt § 58 entsprechend.