§ 573 ZPO, Erinnerung
(1) 1Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). 2Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 3§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.
(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 25.01.2011, VIII ZR 27/10 - Rechtmäßigkeit einer Zustellung eines Versäumnisurteils an einen ehemaligen Prozessbevollmächtigten durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
- BGH, 27.06.2012, IV ZB 27/11 - Rechtsweg bei Streit über Zustellung eines Schriftstücks an das Generalkonsulat der Russischen Föderation durch einen Gerichtsvollzieher bei einer Aufgabe der…
- BGH, 17.09.2009, IX ZR 164/07 - Erinnerung gegen die Entscheidung eines Urkundsbeamten
- BGH, 13.01.2010, IV ZB 32/09 - Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde aufgrund nicht fristgerechter Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Rechtsbeschwerdegericht
- BGH, 09.12.2009, XII ZB 215/09 - Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die ablehnende Entscheidung der Geschäftsstelle eines Rechtsmittelgerichts über die Erteilung eines Notfristzeugnisses -…
- BGH, 01.02.2012, V ZB 254/11 - Zurückweisung einer Erinnerung gegen eine Entscheidung zur Übermittlung von Akten zur Akteneinsicht als unzulässig
- BGH, 17.06.2009, IV ZR 161/05 - Frist für eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten zur Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses
- Klauselerteilungsverfahren
- Urkundsbeamter
- § 46 FamFG, Rechtskraftzeugnis
- Art. 11 IntUVfRNOG, Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
- § 36b RPflG, Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
- § 19 RVG, Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
- § 329 ZPO, Beschlüsse und Verfügungen
- § 882e ZPO, Löschung
