§ 56a StGB, Bewährungszeit
(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. 2Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 29.11.2011, 2 BvR 1758/10 - Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung eines in 1967 verurteilten…
- BVerfG, 08.06.2009, 2 BvR 847/09 - Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs eines Straferlasses mehr als ein Jahr nach Ablauf der Bewährungsfrist i.R.v. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und des Vertrauensschutzes des…
- BGH, 05.08.2009, 5 StR 595/08 - Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in Form der Erklärung einer Freiheitsstrafe als vollstreckt
- BGH, 08.09.2011, 3 StR 43/11 - Strafaussetzung zur Bewährung bei günstiger Sozialprognose
- BGH, 18.08.2009, 5 StR 257/09; alt: 5 StR 197/08 - Berücksichtigung von Milderungsgründen bei der Strafzumessung - Bedeutung besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
- § 36 BtMG, Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
- § 10 GnO NW, Vorrang von Entscheidungen des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde
- § 57 StGB, Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
- § 57a StGB, Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- § 70a StGB, Aussetzung des Berufsverbots
- § 268a StPO, Strafaussetzung zur Bewährung
- § 453 StPO, Nachträgliche Entscheidungen
- § 14a WStG, Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafarrest
