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§ 56 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Aufsichtsbefugnisse der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern von Plattformen sowie Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen und Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 56 MedienG LSA – Auskunfts- und Vorlagerechte

(1) Die Rundfunkveranstalter, die für den Inhalt des Rundfunkprogramms, einer Sendung oder eines Beitrages Verantwortlichen, die Anbieter, Anbieter von Plattformen und die Betreiber von technischen Übertragungseinrichtungen haben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt jederzeit auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nach Maßgabe von § 25 auch für Ton- und Bildaufzeichnungen sowie Filme. Rundfunkveranstalter haben auf Verlangen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Namen und Anschrift der für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unverzüglich der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mitzuteilen. § 13 Abs. 4 bis 9 findet entsprechende Anwendung. § 29 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.

(4) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Rundfunkveranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 des Rundfunkstaatsvertrages Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.

(5) Betreiber von Kabelanlagen haben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zur Prüfung der ordnungsgemäßen Belegung von Kabelanlagen nach vorheriger schriftlicher Ankündigung den Zutritt zur Kopfstelle der jeweiligen Kabelanlage jederzeit zu gewähren. Die dauerhafte Überprüfbarkeit der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699) in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Signatur wird hiermit vorgeschrieben.

(6) Für Anbieter von Plattformen gelten die Regelungen der §§ 38 bis 38f.

(7) Die Informationspflicht nach § 31 bleibt unberührt.