§ 56 AO, Ausschließlichkeit
1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 56 - Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BFH, 11.04.2012, I R 11/11 - Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines islamisch-salafistischen Vereins wegen extremistischer Bestrebungen
- BFH, 23.02.2012, V R 59/09 - Nutzung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zugunsten einer nicht gemeinnützigen Körperschaft durch die Beschäftigung Behinderter im Rahmen eines Integrationsprojekts
- BFH, 09.02.2011, I R 19/10 - Steuervergünstigung wegen Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken kann versagt werden bei nicht ausschließlicher und unmittelbarer Ausrichtung der Geschäftsführung auf die…
