§ 567 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge → Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter
§ 567 HGB – Pflichtverletzung
Verletzt eine Partei des Zeitchartervertrags eine Pflicht aus diesem Vertrag, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen für Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht in diesem Unterabschnitt etwas anderes bestimmt ist.
Zu § 567: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).