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§ 564 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 2 – Revision

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 564 ZPO – Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

1Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.