§ 562 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 2 – Revision
§ 562 ZPO – Aufhebung des angefochtenen Urteils
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.