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§ 55a WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 6 – Gewässerunterhaltung

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 55a WG LSA – Zusammenarbeit von Unterhaltungsverbänden

Unterhaltungsverbände können bei der Aufgabenwahrnehmung zusammenarbeiten, um ihre Verwaltungskraft besser auszuschöpfen. Die Unterhaltungsverbände sollen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet oder unbefristet vereinbaren, dass ein Unterhaltungsverband bestimmte Aufgaben zugleich für die übrigen Unterhaltungsverbände wahrnimmt. Ein Unterhaltungsverband soll auch gestatten, dass die übrigen Unterhaltungsverbände eine von ihm betriebene Einrichtung oder Verwaltung mitbenutzen. Der Vertrag ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.