Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 55 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen → I. Abschnitt – Unterhaltung; Bewirtschaftung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 SWG – (zu § 39 WHG)
Unterhaltungspflicht

Die Pflicht zur Unterhaltung künstlicher Gewässer und von Anlagen in und an Gewässern begründet neben den Pflichten nach § 39 WHG auch eine privatrechtliche Verbindlichkeit gegenüber denjenigen, deren Eigentums- oder Benutzungsrecht bei mangelhafter Unterhaltung beeinträchtigt würde.