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§ 55 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Andere Bewerberinnen und Bewerber

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 LbV – Befähigungsvoraussetzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, die Aufgaben der künftigen Laufbahn wahrzunehmen. 2Die für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für den Erwerb der Laufbahnbefähigung (§ 4 Abs. 1) erforderlichen Voraussetzungen dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In einer Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung und Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordert, können andere Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

  1. 1.

    keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen,

  2. 2.

    ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung als Beamtin oder Beamter besteht und

  3. 3.

    die Befähigung durch den Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist.

(4) 1Bei der Feststellung der Befähigung dürfen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als sie von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern gefordert werden. 2In der Entscheidung des Landespersonalausschusses ist anzugeben, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt wird. 3Die Feststellung der Befähigung gilt nur für die Laufbahn bei dem Dienstherrn, bei dem die andere Bewerberin oder der andere Bewerber eingestellt werden soll.

(5) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss durch Verwaltungsvorschrift.