Gesetze

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§ 55 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 LDG – Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein und bei ihrer Wahl (§ 56 Abs. 1) bei einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) beschäftigt sein.

(2) Die §§ 20 bis 25, 27, 28 und 30 Abs. 1 Satz 2 und § 34 VwGO finden auf die Beamtenbeisitzer keine Anwendung.