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§ 55 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Zusatzprüfungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 55 HLbG – Allgemeine Bestimmungen

1Voraussetzung für eine Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt sind weitere Studien, die der Studienordnung für das angestrebte Lehramt an der jeweiligen Universität, Kunsthochschule oder Musikhochschule entsprechen müssen. 2Schulpraktische Phasen an Schulformen des angestrebten Lehramts können für das Studium des Zusatzprüfungsstudiengangs von der Hessischen Lehrkräfteakademie anerkannt werden. 3Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme der Hessischen Lehrkräfteakademie berechtigt ebenfalls zur Zulassung zu einer Zusatzprüfung. 4Das Kultusministerium legt fest, für welche Lehrämter Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden. 4Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf wesentliche fachwissenschaftliche, fachdidaktische und pädagogische Bereiche des zu erwerbenden Lehramts.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)